Unter den Begriff des „Containerns“ fallende Handlungen sind nicht strafwürdig, wenn sie weder mit einer Sachbeschädigung noch mit einem größeren Hausfriedensbruch einhergegangen sind und sich durch den Verzehr der Lebensmittel auch keine Gesundheitsgefahren realisieren.
Antrag: | In die Zukunft wachsen – ökologisch und ökonomisch |
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Antragsteller*in: | BAG Demokratie & Recht (dort beschlossen am: 07.01.2025) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 07.01.2025, 22:31 |